Unwirksame Befristung von Mietverträgen kann als Kündigungsverzicht interpretiert werden
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- Veröffentlicht: Mittwoch, 10. Juli 2013 13:39
BGH: Legitimer Zweck einer Vereinbarung bleibt erhalten
Wenn sich eine auch vom Mieter gewollte Befristung eines Mietvertrages im Nachhinein als unwirksam herausstellt, kann eine derartige Klausel als beiderseitiger Kündigungsverzicht interpretiert werden. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – Az. VIII ZR 388/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.